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zur Ausgabe Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik

Selbstständig und geheim abstimmen

Die Abstimmungsschablone stärkt die politischen Rechte von blinden und sehbeeinträchtigten Stimmberechtigten

Jonas Pauchard

Zusammenfassung
Blinde und sehbeeinträchtigte Stimmberechtigte konnten in der Schweiz ihr Stimmrecht bislang nicht geheim und selbstständig ausüben. Dies verletzt das Stimmgeheimnis, das in der Bundesverfassung (BV) sowie im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) verankert ist. Darüber hinaus steht dies auch im Widerspruch zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK). Eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte schafft nun eine Grundlage zur Abhilfe. Die von der Bundeskanzlei entwickelte Abstimmungsschablone setzt diese Vorgabe erstmals praktisch um. Zunächst geschieht dies im Rahmen eines Pilotversuchs im Kanton Zürich. Der Beitrag beleuchtet die rechtliche Ausgangslage, beschreibt den Lösungsansatz und zeigt Optimierungspotenzial auf.

Résumé
Jusqu’à présent, les électrices et électeurs aveugles ou malvoyants ne pouvaient pas exercer leur droit de vote en Suisse de manière confidentielle et autonome. Cette situation porte atteinte au secret du vote, un droit inscrit dans la Constitution (Cst.) et la Loi fédérale sur les droits politiques (LDP). En outre, elle s’oppose à la Convention relative aux droits des personnes handicapées (CDPH). Une révision partielle de la loi fédérale sur les droits politiques offre désormais une base pour y remédier. Le gabarit de vote conçu par la Chancellerie fédérale constitue la première application concrète de cette mesure. Son utilisation commence par un projet pilote dans le canton de Zurich. Cet article présente le cadre juridique, décrit la solution de départ et décrit les voies d’amélioration potentielles.

Keywords: Recht, Stimmrecht, politische Teilhabe, Mitbestimmung, Partizipation, Sehbeeinträchtigung, Barrierefreiheit / droit, droit de vote, participation politique, participation aux décisions, participation, déficience visuelle, accessibilité

DOI: https://doi.org/10.57161/z2026-07-07

Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg. 32, 07/2026

Creative Common BY

Das Problem

Die politischen Rechte sind in Artikel 34 der Bundesverfassung (BV) als Grundrecht verankert. Art. 34 Abs. 2 BV garantiert namentlich die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe, wozu auch das Stimmgeheimnis gehört. Art. 136 BV legt zusätzlich fest, welche Personen bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt sind. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) konkretisiert die Verfassungsgarantie auf Gesetzesstufe. Art. 5 Abs. 6 BPR sieht vor, dass schreibunfähige Personen den Stimmzettel durch eine Person ihrer Wahl ausfüllen lassen können. Damit kann das Stimmgeheimnis jedoch strukturell nicht gewahrt werden, weil eine Drittperson zwingend wissen muss, wie die stimmberechtigte Person abstimmen oder wen sie wählen wird. Dadurch wird schon auf Gesetzesstufe das verfassungsrechtlich verankerte Stimmgeheimnis verletzt. In der Praxis bedeutete dies für Stimmberechtigte mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bislang, entweder fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen und den eigenen Stimmwillen offenzulegen oder auf die Stimmabgabe zu verzichten.

Rund 377 000 Menschen in der Schweiz leben mit einer Sehbeeinträchtigung, etwa 50 000 von ihnen sind blind (SZBLIND, 2019). Unter den Stimmberechtigten dieser Gruppe betrifft die Problematik somit Tausende Personen.

Auf völkerrechtlicher Ebene kommt Artikel 29 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) hinzu. Die Schweiz hat die Konvention im Jahr 2014 ratifiziert. Diese schützt ausdrücklich das Recht, die Stimme «in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung» abzugeben, und verpflichtet die Vertragsstaaten, «gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien zu erleichtern» (BRK, Art. 29 lit. a Ziff. ii.). Aus der BRK geht für die Schweiz als Vertragsstaat eine Pflicht hervor, Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien, worunter auch Abstimmungsverfahren fallen, barrierefrei auszugestalten (Frei, 2023, Art. 29, N 36). Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2022) hat die Schweiz in seinen «Abschliessenden Bemerkungen» sodann auch aufgefordert, Wahl- und Abstimmungsverfahren für alle Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen (Concluding Observations Switzerland, Ziff. 56 lit. b). Hinzu kommen die in der BRK verankerten Grundsätze der individuellen Autonomie sowie der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft. Das Parlament hat diesen revisionsbedürftigen Umstand ausdrücklich anerkannt, indem es die Motion 22.3371 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats «Stimmgeheimnis. Ein Recht für alle» angenommen hat.

Die gesetzliche Grundlage: Teilrevision des BPR

Das geltende Recht ermöglichte es blinden und sehbeeinträchtigten Stimmberechtigten bislang nicht, ihr verfassungsmässig garantiertes Stimmgeheimnis zu wahren. Der neue Art. 6 Abs. 2 BPR sieht vor, dass Bund und Kantone sicherstellen müssen, dass Menschen mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit ihre Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses selbst ausfüllen können (Bundeskanzlei, 2025). Die Bestimmung soll gemäss den Aussagen in der parlamentarischen Debatte zwar keinen individuellen Rechtsanspruch einzelner Stimmberechtigter begründen, verankert aber eine staatliche Handlungspflicht. Damit wird zugleich Art. 29 BRK in diesem Teilbereich umgesetzt.

Bemerkenswert ist die technologieneutrale Ausgestaltung der Bestimmung. Bund und Kantone können frei entscheiden, mit welchen Mitteln sie die Vorgabe umsetzen. Das eröffnet Flexibilität: Kantonale Lösungen können beispielsweise den lokalen Gegebenheiten angepasst werden. Zudem schliesst die Bestimmung ausdrücklich auch digitale Alternativen wie die elektronische Stimmabgabe ein. Für sehbeeinträchtigte und blinde Menschen kann die elektronische Stimmabgabe erhebliche Vorteile bieten, sofern sie barrierefrei und medienbruchfrei mit assistiven Technologien wie Screenreadern nutzbar ist.

Die Abstimmungsschablone als praktische Umsetzung

Parallel zur Gesetzgebung hat die Bundeskanzlei in enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Zentralverein für das Blindenwesen (SZBLIND), dem B. Blinden- und Behindertenzentrum Bern sowie betroffenen Kantonalverbänden eine Abstimmungsschablone entwickelt. Diese wurde in der Praxis getestet und überprüft. Um die Schablone zu entwickeln und zu testen, wurden blinde und sehbeeinträchtigte Menschen einbezogen. Dies entspricht dem in der BRK verankerten Grundsatz und Leitprinzip der wirksamen Konsultation: «Nothing about us without us.» Bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2025 kam die Schablone im Kanton Zürich als Pilotkanton erstmals zum Einsatz. Die Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb sollen die Grundlage für die schweizweite Einführung im zweiten Halbjahr 2026 bilden (Bundeskanzlei, 2025). Der SZBLIND übernimmt den kostenlosen Vertrieb der Schablone.

Abstimmungsschablone (© SZBLIND / Damian Imhof)

Die Abstimmungsschablone ist eine wiederverwendbare Kartonschablone, die mit Druck- und Brailleschrift versehen ist. Ausgestanzte Felder mit auf- und zuklappbaren Schreibhilfen ermöglichen es, die Antworten «Ja» und «Nein» mit dem Finger nachzufahren. Schablone und Stimmzettel sind in der linken oberen Ecke einheitlich abgeschnitten, damit sie passgenau aufeinanderliegen und es möglich ist, sich ohne Sehvermögen zu orientieren. Ein QR-Code führt barrierefrei zu aktuellen Abstimmungsinformationen.

Die Abstimmungsschablone ist derzeit noch eine Teillösung. In ihrer heutigen Form kann sie nicht bei Abstimmungen mit direktem Gegenentwurf und Stichfrage eingesetzt werden, da sie lediglich die Standardantworten «Ja» und «Nein» vorsieht. Zudem gilt sie vorerst nur für eidgenössische Vorlagen im Kanton Zürich. Kantonale und kommunale Stimmzettel sind noch nicht einbezogen, weil dafür entweder eine einheitliche Gestaltung der Stimmzettelformate oder entsprechende Anpassungen durch Kantone und Gemeinden erforderlich wären.

Optimierungspotenzial und Ausblick

Das Modell ist ausbaufähig und sein Potenzial gross. So liesse sich die Schablone um ein zusätzliches Feld für Stichfragen ergänzen, damit blinde und sehbeeinträchtigte Stimmberechtigte auch diese Konstellation selbstständig ausfüllen können. Ebenso wäre es denkbar, die Schablone auf kantonale und kommunale Abstimmungen auszuweiten, sofern beispielsweise die Stimmzettelformate vereinheitlicht würden. Dabei dürfte es sich um eine Koordinationsaufgabe zwischen Bund und Kantonen handeln, die technisch lösbar wäre.

Damit sehbeeinträchtigte Personen vollständig selbstständig abstimmen können, braucht es zudem zwei weitere Anpassungen: Erstens müsste der Stimmrechtsausweis ein haptisches Merkmal erhalten, beispielsweise eine taktile Prägung, damit er ohne Sehvermögen sicher identifiziert werden kann. Zweitens braucht das Unterschriftsfeld des Stimmzettels ein taktiles Element, das die Stelle für die Unterschrift markiert. Erst mit diesen Ergänzungen ist die gesetzliche Vorgabe des vollständig selbstständigen Abstimmens unter Wahrung des Stimmgeheimnisses lückenlos erfüllt.

Die technologieneutrale Ausgestaltung der neuen BPR-Bestimmung lässt Bund und Kantonen die Freiheit, den für sie geeigneten Weg zu wählen – sei es mit der Abstimmungsschablone, einer digitalen Lösung wie E-Voting oder einer Kombination beider Ansätze. Diese Flexibilität erlaubt es, kantonal angepasste Lösungen zu entwickeln und gleichzeitig das gemeinsame Ziel zu verfolgen: Blinde und sehbeeinträchtigte Stimmberechtigte sollen ihr Stimmrecht geheim und selbstständig ausüben können.

Fazit

Mit der Teilrevision des BPR schafft die Schweiz die Grundlage dafür, dass blinde und sehbeeinträchtigte Stimmberechtigte ihr in der BV garantiertes Stimmgeheimnis künftig tatsächlich wahren können. Zugleich wird damit in einem klar umgrenzten Teilbereich Artikel 29 BRK umgesetzt. Die Abstimmungsschablone ist der erste konkrete Schritt. Sie zeigt, dass pragmatische und praktikable Lösungen möglich sind, wenn Behörden, Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen zusammenarbeiten. Noch ist die Umsetzung zwar unvollständig. Stichfragen, kantonale Vorlagen, der Stimmrechtsausweis und das Unterschriftsfeld sind weiterhin offene Punkte. Bund und Kantone sind deshalb gefordert, diese Lücken zu schliessen.

Jonas Pauchard
Fachperson Interessenvertretung

SZBLIND – Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen
jonas.pauchard@szblind.ch

Literatur

Bundeskanzlei (2025). Abstimmungsschablonen für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit. www.bk.admin.ch/bk/de/home/politische-rechte/volksabstimmungen/abstimmungschablone.html [Zugriff: 04.08.2026]

Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976, SR 161.1.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, SR 101.

Frei, N. (2023). Art. 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben. In T. Naguib, K. Pärli, H. Landolt, E. Demir & M. Filippo (Hrsg.), UNO-Behindertenrechtskonvention (S. 875–906). Stämpfli.

Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) (2022). Stimmgeheimnis. Ein Recht für alle. Motion 22.3371 vom 31. März 2022. www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223371

SZBLIND (Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen) (2019). Sehbehinderung, Blindheit und Hörsehbehinderung: Entwicklung in der Schweiz. Eine Publikation zur Frage: «Wie viele sehbehinderte, blinde und hörsehbehinderte Menschen gibt es in der Schweiz?» – Berechnungen 2019. www.szblind.ch/fileadmin/pdfs/infothek/MyPAR_DE/MyPAR_BF2023_Fachheft_Sehbehinderung_Entwicklung_in_der_CH_DE.pdf

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) vom 13. Dezember 2006, durch die Schweiz ratifiziert am 15. April 2014, in Kraft seit dem 15. Mai 2014, SR 0.109.

United Nations (2022). Concluding observations on the initial report of Switzerland. https://digitallibrary.un.org/record/3970220?v=pdf

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