Nachteilsausgleich auf gymnasialer Stufe im Kanton Freiburg

Ursula Reidy Aebischer

Zusammenfassung
Die gesetzlichen Grundlagen für den Nachteilsausgleich sind in der Bundesverfassung und im Behindertengleichstellungsgesetz klar definiert. Gleichzeitig geben Bund und Kantone die Kriterien für die Anerkennung der gymnasialen Maturität vor. In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Gymnasien. Um an den Freiburger Gymnasien eine vergleichbare Bewilligungspraxis beim Nachteilsausgleich zu gewährleisten und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde eine Steuergruppe Nachteilsausgleich eingesetzt. Mit der laufenden Reform des Gymnasiums treten im Sommer 2024 neue Bestimmungen für die gymnasiale Ausbildung in Kraft. Damit wird sich die Chancengerechtigkeit auch zwischen den Kantonen erhöhen.

Résumé
Les bases légales de la compensation des désavantages sont clairement définies dans la Constitution fédérale et dans la Loi sur l’égalité des personnes handicapées. Parallèlement, la Confédération et les cantons définissent les critères de reconnaissance de la maturité gymnasiale. C’est dans ce champ de tensions qu’évoluent les gymnases. Afin de garantir dans les gymnases fribourgeois une pratique d’autorisation comparable en matière de compensation des désavantages et d’augmenter la sécurité juridique, un groupe de pilotage en charge de la compensation des désavantages a été mis en place. Avec la réforme en cours du gymnase, de nouvelles dispositions relatives à la formation gymnasiale entreront en vigueur en été 2024. L’équité des chances s’en trouvera également renforcée entre les cantons.

Keywords: Nachteilsausgleich, Chancengerechtigkeit, Behindertenrechte, Reform, gymnasiale Maturitätsschule / compensation des désavantages, équité des chances, droits des personnes en situation de handicap, réforme, école de maturité gymnasiale

DOI: https://doi.org/10.57161/z2024-06-05

Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, 30, 06/2024

Creative Common BY

Herausforderungen bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben

Auf Schweizer Ebene

Die gesetzlichen Grundlagen des Nachteilsausgleichs finden sich in der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Artikel 8 Absatz 2 der BV normiert das Rechtsgleichheitsgebot. Das BehiG enthält Bestimmungen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen in der Ausbildung. Präzisierungen für den Bereich der Bildung finden sich in Artikel 2. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere dann vor, wenn

a) die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden und

b) die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit einer Behinderung nicht angepasst sind (BehiG, Art. 2 Abs. 5).

Das BehiG ist grundsätzlich nur auf Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes anwendbar. In Bezug auf das Bildungswesen ist es jedoch für die Kantone insofern relevant, weil das BehiG in Artikel 2 Absatz 2 das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung konkretisiert.

Heute haben die meisten Kantone verbindliche Dokumente zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs für die Sekundarstufe II Allgemeinbildung (Ambord & Charrière, 2022). Im Bereich der gymnasialen Bildung haben sich die wichtigsten Bildungsakteure positioniert. Das Anrecht auf Nachteilsausgleich beziehungsweise Chancengerechtigkeit wird beispielsweise vom Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer (VSG) explizit unterstützt (VSG, 2020; VSG, 2022).

Die Herausforderungen bei der Umsetzung des Nachteilsausgleichs auf der Sekundarstufe II Allgemeinbildung sind jedoch noch gross. In den meisten Kantonen wird eine markante Zunahme der Schüler:innen mit einem Nachteilsausgleich festgestellt. Zusätzlich treten komplexere Fälle mit Mehrfachbehinderungen auf. Für Lehrpersonen und Schulleitungen ist dies oft mit hohem Aufwand verbunden, wobei von den Verantwortlichen vor allem fehlendes Wissen beziehungsweise ungenügende Kenntnisse bei der Umsetzung des Nachteilsausgleichs als anspruchsvoll genannt werden. Die Gleichbehandlung zwischen den Schulen und über die Schulstufen hinweg ist ein zentrales Thema. Gleichzeitig ist es eine Herausforderung, für verschiedene Behinderungen und darauf beruhende Massnahmen einheitliche Standards zu definieren, während zugleich die individuellen Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen (Ambord & Charrière, 2022). Folglich gibt es bei den standardisierten Massnahmen des Nachteilsausgleichs an den Gymnasien in der Praxis weiterhin Unterschiede (Studer, 2019).

Die Schule ist dem Grundsatz der Integration und Förderung verpflichtet. Dies gilt sowohl für die obligatorische Schule als auch für die Sekundarstufe II. In der obligatorischen Schule besteht neben dem Nachteilsausgleich zusätzlich die Möglichkeit, die Lernziele anzupassen. Die einzelnen Stufen des schweizerischen Bildungssystems haben unterschiedliche Bildungsziele zu erreichen. Dies hat Auswirkungen auf einen möglichen Nachteilsausgleich im Gymnasium.[1] Bildungspolitisches Ziel von Bund und Kantonen ist und bleibt es, den prüfungsfreien Zugang zur Universität mit der gymnasialen Maturität langfristig sicherzustellen. Daher ist die gesamtschweizerische Vergleichbarkeit der Maturitätszeugnisse und der erworbenen Kompetenzen der Gymnasiast:innen zentral. Die formalen Mindestanforderungen an die gymnasiale Bildung werden im Maturitätsanerkennungsreglement präzisiert. Es werden Vorgaben gemacht zum Fächerangebot, zu den grundlegenden fachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit in der Unterrichtssprache und Mathematik sowie zur Wissenschaftspropädeutik (MAV bzw. MAR, Inkrafttreten am 1. August 2024, Art. 10, Art. 17, Art. 19). Der Rahmenlehrplan für Maturitätsschulen dient schliesslich als fachlicher Referenzrahmen (EDK, voraussichtlich per 01.08.2024 in Kraft gesetzt).

In diesem Spannungsfeld der globalen Zielsetzung des Nachteilsausgleichs im Sinne der Chancengerechtigkeit und den Anforderungen des von Bund und Kantonen anerkannten Bildungsgangs bewegen sich die Gymnasien.

Auf der Ebene des Kantons Freiburg

Kantonale Verankerung

Im Kanton Freiburg gibt es seit dem Jahr 2016 Richtlinien zum Nachteilsausgleich für die obligatorische Schule und die Mittelschulen (Richtlinien zum Nachteilsausgleich, 2016). Mit den folgenden Revisionen des Mittelschulgesetzes (MSG, Art. 38) und des Mittelschulreglements (MSR, Art. 55) wurde das Anrecht auf Nachteilsausgleich in die kantonale Gesetzgebung aufgenommen.

Zunahme der Fälle

Eine interne im Schuljahr 2023/24 durchgeführte Erhebung in den fünf Freiburger Mittelschulen (4 Gymnasien und 1 Fachmittelschule) zeigt, dass 4,3 Prozent der Schüler:innen einen Nachteilsausgleich erhalten (Schuljahr 2022/23: 3,5 %), wobei der Anteil in den Fachmittelschulen grösser ist als in den Gymnasien. Lese-Rechtschreib-Störungen sind mit einem Anteil von 49 Prozent der häufigste Grund für einen Nachteilsausgleich, gefolgt von Aufmerksamkeitsstörungen (17 %), Dyspraxie (7 %), Dyskalkulie (6 %), Autismus-Spektrum-Störungen (5 %), Hörbehinderungen (3 %) und Sehbehinderungen (2 %). Psychische Beeinträchtigungen wurden bisher nicht gesondert erfasst.

Rekurse

Dass in den einzelnen Bildungsstufen unterschiedliche Bildungsziele gelten und dies auch Auswirkungen auf einen möglichen Nachteilsausgleich hat, wird von Schüler:innen, von deren Eltern und auch von Fachpersonen nicht immer gut verstanden, was zu Diskussionen führen kann. Die Entscheide der Schulleitungen können mit einer Beschwerde angefochten werden. Dies hat zu regelmässigen Rekursen bei der Bildungsdirektion geführt. Zu Beginn waren dies bis zu fünf Fälle pro Jahr, wovon rund 90 Prozent auf die Mittelschulen entfielen. Die Beschwerdegründe betrafen meist Massnahmen bei Lese-Rechtschreib-Störungen und Dyskalkulie sowie den gewährten Zeitzuschlag. Für die Gymnasien wurden im Jahr 2016 im Rahmenlehrplan die grundlegenden basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit für Erstsprache und Mathematik präzisiert und als Anhang publiziert. Sie sollen durch alle Gymnasiast:innen besonders gut erworben werden (EDK, 2016). Ausgehend von diesen Vorgaben wird als Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Störungen in der Regel ein Zeitzuschlag von 10 Prozent für die schriftlichen Prüfungen bewilligt und die Lesbarkeit der Dokumente verbessert (Schriftgrösse 12, Zeilenabstand 1.5, farbige Blätter). In den nicht-sprachlichen Unterrichtsfächern werden zudem die grundlegenden basalen Sprachkompetenzen nicht bewertet. Beim Zeitzuschlag orientieren sich die Entscheide der Gymnasien an den Empfehlungen der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK, 2022).

Wie bewegt sich das Mittelschulamt in diesem Spannungsfeld?

Schaffung einer Steuergruppe Nachteilsausgleich

Um an den Gymnasien eine vergleichbare Bewilligungspraxis beim Nachteilsausgleich sicherzustellen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, werden im Kanton Freiburg entsprechende Entscheide über die Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen koordiniert. Zur Umsetzung hat das Amt für Unterricht der Sekundarstufe II gemeinsam mit der Konferenz eine Steuergruppe für den Nachteilsausgleich S2 eingerichtet.

Diese Steuergruppe ist Koordinations- und Kompetenzstelle für sämtliche Fragen zum Nachteilsausgleich. Sie hat das Mandat erhalten, möglichst chancengerechte Bedingungen für Lernende mit Behinderung zu garantieren. Durch den Austausch von Best Practice, durch die Teilnahme am Netzwerk «Lernen mit Behinderung in der Sek II» (gemeinsames Netzwerk des Schweizerischen Zentrums für Mittelschulen [ZEM CES] und der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik [SZH]) sowie durch den regelmässigen Austausch mit dem Rechtsdienst der Bildungsdirektion hat sich die Steuergruppe zu einer Kompetenzstelle entwickelt. Jede der fünf Mittelschulen ist durch ein Direktionsmitglied in der Steuergruppe vertreten.

An den periodischen Sitzungen nehmen Fachpersonen (in der Regel Schulpsycholog:innen) und für übergeordnete Themen auch das Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 teil. Die Fachperson unterstützt bei der Analyse der schriftlichen Gutachten, der Gesamtbeurteilung der schulischen Situation der jeweiligen Schüler:innen und der vorgeschlagenen Massnahmen des Nachteilsausgleichs. Daneben kann das Amt für Sonderpädagogik bei fachspezifischen Fragen beigezogen werden. Um die Arbeit der Fachpersonen (Ärzt:innen, Psycholog:innen etc.) zu erleichtern, wurde in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Sonderpädagogik ein einheitliches Verfahren geschaffen, das sowohl für die obligatorische Schule, für die Mittelschule als auch für die Berufsbildung eingesetzt wird. Die Diskussionen in der Steuergruppe betreffen Massnahmen des Nachteilsausgleichs für die Aufnahmeprüfungen, für die einzelnen Schuljahre und gelegentlich auch für die Abschlussprüfungen. Die Antragsgesuche umfassen das Antragsformular, das aktualisierte Gutachten einer anerkannten Fachperson sowie die Massnahmen der obligatorischen Schule. Die Steuergruppe beurteilt jeden einzelnen Antrag mindestens ein erstes Mal zu Beginn der Schulzeit. Die nachfolgenden jährlichen Entscheidungen erfolgen dann schulintern. In der Diskussion mit den Schüler:innen, den Eltern oder mit Mitgliedern eines allfälligen Netzwerks wird versucht, zu einer möglichst von allen gemeinsam getragenen Entscheidung zu gelangen.

Die Mitglieder der Steuergruppe haben schulintern eine wichtige Koordinations- und Informationsaufgabe. Sie nehmen bei den Diskussionen zu den Vorbereitungen von Entscheidungen teil, achten auf die Kohärenz der Umsetzung schulintern und schulübergreifend, beraten die Lehrpersonen und Schüler:innen und sind Referenzperson für sämtliche Fragen zum Nachteilsausgleich.

Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe II hat die Entscheidungen zum Nachteilsausgleich für die Maturitätsprüfungen an die Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen delegiert, wobei diese wiederum die Steuergruppe konsultiert. Damit wird bei den Massnahmen des Nachteilsausgleichs eine Kontinuität bezüglich Aufnahmeprüfung, Unterricht und Abschlussprüfungen angestrebt. An der jährlichen Sitzung wird die Prüfungskommission über die bewilligten Nachteilsausgleiche informiert.

Förderung des Dialogs

Die einzelnen Stufen des schweizerischen Bildungssystems haben unterschiedliche Bildungsziele zu erreichen. Dies hat Auswirkungen auf einen möglichen Nachteilsausgleich. Um das allgemeine Verständnis zu stärken, hat der Kanton Freiburg verschiedene Massnahmen zur Sensibilisierung ergriffen. Die Transparenz wird verbessert, indem auf einer speziellen Internetseite Informationen zum Nachteilsausgleich auf der Sekundarstufe II aufgeführt sind. Für die Fachpersonen steht ein gemeinsames Formular zur Verfügung, das auch eine Anleitung mit Hinweisen zu den Zielen der Massnahmen des Nachteilsausgleichs auf den verschiedenen Bildungsstufen enthält. Mit der Universität Freiburg und Vertreter:innen der obligatorischen Schule wird regelmässig über die Umsetzung diskutiert und ein gemeinsames Verständnis gesucht. Ebenso wird der Austausch mit Berufsberater:innen sowie Logopäd:innen des Kantons gepflegt.

Bisherige Erfahrungen und Ausblick

Mit der Steuergruppe Nachteilsausgleich hat sich in den Freiburger Gymnasien bei der Umsetzung des Nachteilsausgleichs eine gemeinsame Praxis entwickelt. Der Rückgang der Einsprachen zeigt, dass sich ein Verständnis für bildungsstufenbezogene Nachteilsausgleiche entwickelt. Für die Gymnasien bleibt die Zunahme des Anteils von Schüler:innen mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Förderbedürfnissen jedoch weiterhin eine Herausforderung, die es neben dem Regelbetrieb zu bewältigen gilt. Mit der zunehmenden Digitalisierung ergeben sich neue Möglichkeiten. Es stellen sich jedoch auch laufend neue Fragen, insbesondere zu technischen Hilfsmitteln und den Kernkompetenzen, die erworben und weiterhin nachgewiesen werden müssen.

Mit der laufenden Reform des Gymnasiums werden im Sommer 2024 neue Bestimmungen für die gymnasiale Ausbildung in Kraft treten: der Rahmenlehrplan, die gemeinsamen Anerkennungsvorgaben von Bund und Kantonen (MAR/MAV) sowie die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesrat und der EDK über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität. Die Umsetzung des Nachteilsausgleichs wird bei den kantonalen und kantonal anerkannten Gymnasien insbesondere mit den beiden neuen Artikeln zur Chancengerechtigkeit (Art. 32 MAR) und zum Berichtswesen (Art. 29 MAR) eingefordert. Die schweizerische Maturitätskommission erhält neu die Kompetenz für Richtlinien über die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs (Art. 4 Verwaltungsvereinbarung). All diese Bestimmungen werden in Zukunft zu einer einheitlicheren Umsetzung in den Kantonen und dadurch zu einer höheren Chancengerechtigkeit führen.

Dr. Ursula Reidy Aebischer

Stv. Amtsvorsteherin

Amt für Unterricht der Sekundarstufe II

Kanton Freiburg

ursula.reidyaebischer@fr.ch

Literatur

Ambord, S. & Charrière, E. (2022). Bericht Nachteilsausgleich. Bestandesaufnahme der Umsetzung des Nachteilsausgleichs auf der Sekundarstufe II Allgemeinbildung in den Kantonen. Schweizerisches Zentrum für die Mittelschule und für Schulevaluation auf der Sekundarstufe II (ZEM CES). https://www.zemces.ch/de/wissen-und-netzwerk/netzwerkgruppen/nachteilsausgleich

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Juli 2020), SR 151.3. https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/667/20200701/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-667-20200701-de-pdf-a.pdf

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022), SR 101. https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404/20220213/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1999-404-20220213-de-pdf-a-3.pdf

EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) (2016). Anhang zum Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen vom 9. Juni 1994, Basale fachliche Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit in Erstsprache und Mathematik vom 17. März 2016. https://edudoc.ch/record/121436?ln=de

EDK (Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren) (2024). Rahmenlehrplan Gymnasiale Maturitätsschulen. Stand am 1. August 2024. https://www.edk.ch/de/themen/gymnasium

Gesetz über den Mittelschulunterricht (MSG) vom 11.12.2018, Stand am 1. Januar 2024, Kanton Freiburg, 412.0.1. https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/412.0.1

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) vom 22. Juni 2023, Stand am 1. August 2024, SR 413.11. https://edudoc.ch/record/234273?ln=de

Reglement über den Mittelschulunterricht (MSR) vom 26. Mai 2021, Stand am 1. August 2022, Kanton Freiburg, SGF 412.0.11. https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/412.0.11

Richtlinien der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen vom 11. Juli 2016. https://www.fr.ch/sites/default/files/2022-06/richtlinien-zur-gewahrung-von-nachteilsausgleichsmassnahmen_0.pdf

Schweizerische Maturitätskommission (SMK) (26. September 2022). Nachteilsausgleich an Abschlussprüfungen, Empfehlungen der SMK, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). https://www.fr.ch/sites/default/files/2023-11/smk-empfehlung_harmonisierung_nta_abschlusspruefungen.pdf

Studer, M. (2019). Nachteilsausgleich im Gymnasium, ein Handbuch für die Praxis. Verlag am Tobleracker.

Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) vom 28. Juni 2023, Stand am 1. August 2024, SR 413.11. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/373/de?version=20240801

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität vom 28. Juni 2023, AS 2023 378. https://edudoc.ch/record/234274/files/Verwaltungsvereinbarung_gymnasiale-Maturitaet_2023_d.pdf

VSG (Verein Schweizerische Gymnasiallehreinnen und Gymnasiallehrer) (2020). Nachteilsausgleich an Gymnasien und Fachmittelschulen aus Sicht der Lehrpersonen. Positionspapier des Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer. Gymnasium Helveticum, 5, 27. https://www.vsg-sspes.ch/fileadmin/user_upload/publikationen/positionspapiere/2020_09_PP__Nachteilsausgleich.pdf

VSG (Verein Schweizerische Gymnasiallehreinnen und Gymnasiallehrer) (2022). Chancengerechtigkeit. Positionspapier des Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer. Gymnasium Helveticum, 5, 23. https://www.vsg-sspes.ch/fileadmin/user_upload/publikationen/Gymnasium_Helveticum/GH-Digital/GH-digital_2022-05_d/GH_2022_05_d_23_Positionspapier___Chancengerechtigkeit__.pdf

  1. Ergänzende Angaben für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs auf gymnasialer Stufe enthalten die Empfehlungen der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) zu den Abschlussprüfungen (SMK, 2022).